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Art 8 AGBGB (Bayern) — Ort der Leistung

Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die dem Berechtigten zustehenden Leistungen sind auf dem überlassenen Grundstück zu bewirken. Ist dem Berechtigten auf dem Grundstück eine abgesonderte Wohnung zu gewähren, so ist die Leistung in der Wohnung zu erbringen.