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Art 75 AGBGB (Bayern) — Verweisungen in anderen Vorschriften

Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit in anderen Vorschriften des Landesrechts auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz geändert oder ersetzt werden, treten an deren Stelle die geänderten oder ersetzenden Vorschriften.