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Art 42 AGBGB (Bayern) — Kosten

Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Aufgebotsverfahren ist gebührenfrei. Die Auslagen hat der Antragsteller zu tragen.