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Art 40 AGBGB (Bayern) — Ausstellung einer neuen Urkunde

Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

An Stelle der für kraftlos erklärten Urkunde erhält der Antragsteller eine neue Urkunde.