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Art 26 AGBGB (Bayern) — Legitimationswirkung

Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist das Verfügungsrecht des Antragstellers oder des Empfängers der Zahlung in der in Art. 25 bestimmten Weise nachgewiesen, so ist der Aussteller ohne weitere Prüfung zu der Annahme berechtigt, daß der Antragsteller oder der Empfänger der Zahlung über die Schuldverschreibung rechtswirksam verfügen kann.