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Art 16 AGBGB (Bayern) — Dingliche Sicherung

Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Berechtigte kann die Bestellung einer seinen Rechten aus dem Vertrag entsprechenden persönlichen Dienstbarkeit oder Reallast an dem Grundstück verlangen. Die Rechte sind mit dem Rang unmittelbar hinter den zur Zeit der Überlassung des Grundstücks bestehenden Belastungen zu bestellen.