nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 6 AGBBiG (Bayern) — Anerkennung sonstiger Berufsbildungseinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBiG

Gesetz zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Staatsministerien können innerhalb ihres Geschäftsbereichs im Einvernehmen mit den Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales und für Unterricht und Kultus sonstige Berufsbildungseinrichtungen im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBiG außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung anerkennen, wenn das Ziel der Ausbildung einer betrieblichen Ausbildung entspricht, sowie durch Rechtsverordnung Bestimmungen über Inhalt und Gang der Ausbildung und die durch den Besuch dieser Einrichtungen erworbenen Berechtigungen treffen.

---

Zitiervorschlag: Art 6 AGBBiG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AGBBiG/6

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
