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# Art 4 AGBBiG (Bayern) — Berufsbildung in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft

Gesetz zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus ist zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft (§ 71 Abs. 3 und 8, §§ 72 und 75b BBiG) sowie für die Anerkennung von Berufsqualifikationen in diesen Berufsbereichen (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BQFG). Durch Rechtsverordnung kann es im Benehmen mit dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales die Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden übertragen und dabei bestimmen, daß sich die Zuständigkeit einer Behörde auf die Bereiche mehrerer gleichgeordneter Behörden erstreckt. Es kann auch die Zuständigkeit abweichend von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a bis d regeln.

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Zitiervorschlag: Art 4 AGBBiG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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