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Art 3 AGBBiG (Bayern) — Aufgaben der zuständigen Stellen

Gesetz zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Den für die Berufsbildung zuständigen Stellen im Sinn des Berufsbildungsgesetzes obliegt

a) die Untersagung des Einstellens und Ausbildens einschließlich der Entgegennahme der Anzeige von Eignungsmängeln (§ 32 Abs. 2, §§ 33 und 60 BBiG; § 23 Abs. 2, §§ 24 und 42l der Handwerksordnung);

b) die widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung (§ 30 Abs. 6 BBiG; § 22b Abs. 5 der Handwerksordnung);

c) die Anerkennung der Eignung einer Ausbildungsstätte (§ 27 Abs. 3 und 4 BBiG);

d) die Untersagung der Berufsausbildungsvorbereitung (§ 70 Abs. 1 BBiG; § 42v der Handwerksordnung)

(2) Die widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung und die Untersagung des Einstellens und Ausbildens einschließlich der Entgegennahme der Anzeige von Eignungsmängeln obliegt bei Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterliegen, dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (§ 30 Abs. 6, § 32 Abs. 2 und § 33 BBiG).

(3) Für Fälle, in denen nach § 72 BBiG die zuständige Stelle bestimmt wird, kann die Staatsregierung durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit abweichend von Abs. 1 festlegen.