Abweichend von § 58 Abs. 9a Satz 1 AufenthG ist für Anordnungen nach § 58 Abs. 8 AufenthG die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig.
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Abweichend von § 58 Abs. 9a Satz 1 AufenthG ist für Anordnungen nach § 58 Abs. 8 AufenthG die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig.