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Art 1 AGAufenthG (Bayern) — Verordnungsermächtigung

Ausführungsgesetz-Aufenthaltsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. die Ausländerbehörden zum Vollzug ausländerrechtlicher Vorschriften zu bestimmen und

2. ihre örtliche Zuständigkeit zu regeln.