Die Aufgabenträger können bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg zusammenarbeiten.
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Die Aufgabenträger können bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg zusammenarbeiten.