Liegen unter Berücksichtigung der anerkannten Ärztinnen und Ärzte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 mehr Anträge in einem Versorgungsgebiet vor, als zur Erfüllung des in § 5 genannten Versorgungsschlüssels erforderlich sind, tritt an die Stelle des Förderanspruchs nach § 7 ein Anspruch der antragstellenden Beratungsstellen auf Teilnahme an einem Zuteilungsverfahren. Die Zuteilung der förderfähigen Beratungskraftstellen an die antragstellenden Beratungsstellen erfolgt nach Maßgabe der §§ 9 bis 11.