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§ 8 AG SchKG VO (Nordrhein-Westfalen) — Angemessenheit der Sachkosten

Verordnung zum Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die angemessenen Sachkosten gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes werden auf Grundlage des erforderlichen sachlichen Bedarfs in Abstimmung mit den Trägerverbänden der Beratungsstellen als Pauschale durch die für die Schwangerschaftsberatung zuständige oberste Landesbehörde bestimmt. Sachkosten in Höhe dieser Pauschale werden für die festangestellten Beratungs- und Verwaltungskräfte einer Beratungsstelle pro VZÄ bewilligt.

(2) Im Einzelfall werden Sachkosten für eine Beratung zur vertraulichen Geburt gemäß § 28 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auf Antrag der jeweiligen Beratungsstelle gesondert erstattet.