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§ 4 AG SchKG VO (Nordrhein-Westfalen) — Prüfung des Antrags auf Zuteilung der förderfähigen Beratungskraftstellen

Verordnung zum Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständige Bewilligungsbehörde prüft die Vollständigkeit des Antrags. Sie kann die Bewilligung versagen, wenn der eingereichte Antrag nicht vollständig ist oder erhebliche Mängel aufweist.

(2) Sind die Antragsunterlagen vollständig, prüft die Bewilligungsbehörde die Angaben gemäß § 2 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes auf ihre Richtigkeit. Sie ist berechtigt, vom Antragsteller gegebenenfalls ergänzende Angaben zu fordern.