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§ 11 AG SchKG VO (Nordrhein-Westfalen) — Berechnung des Versorgungsschlüssels

Verordnung zum Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Versorgungsschlüssel gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes wird auf Grundlage der jeweils aktuellen Bevölkerungsstatistik des Landesbetriebs Information und Technik Nordrhein-Westfalen alle fünf Jahre vor Beginn eines jeden Zuteilungszeitraums durch die für die Schwangerschaftsberatung zuständige oberste Landesbehörde berechnet. Die Anzahl der Beratungskräfte, die nach dem Versorgungsschlüssel sicherzustellen sind, wird auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma gerundet.