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§ 8 AG GlüStV NRW (Nordrhein-Westfalen) — Suchtprävention und Suchthilfe

Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 01.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Land beteiligt sich an der Finanzierung von Beratungsstellen und Projekten zur Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspielsucht und zur fachlichen Beratung und Unterstützung der Glücksspielaufsicht.