nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 10 AFuV 2005 — Rufzeichenzuteilung

Amateurfunkverordnung  
Stand: 24.06.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein personengebundenes Rufzeichen wird einem Funkamateur von der Bundesnetzagentur auf der Grundlage des § 3 Absatz 1 des Amateurfunkgesetzes zugeteilt. Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Rufzeichens. Ein personengebundenes Rufzeichen, auf das verzichtet wurde, wird einem anderen Funkamateur frühestens nach einem Jahr neu zugeteilt.

(2) Die Bundesnetzagentur teilt dem Funkamateur neben dem personengebundenen Rufzeichen gemäß Absatz 1 auf Antrag weitere Rufzeichen für den Ausbildungsfunkbetrieb, für fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen oder für Klubstationen zu. Rufzeichenzuteilungen dürfen befristet werden.

(3) Die Bundesnetzagentur erstellt und veröffentlicht in ihrem Amtsblatt einen Rufzeichenplan für den Amateurfunkdienst in Deutschland. Der Rufzeichenplan enthält die angewendeten Rufzeichenreihen einschließlich der Zuordnung zu den Klassen und Verwendungszwecken, die zulässigen Kennungen, die nicht zuteilungsfähigen Rufzeichenzusammensetzungen und die international gebräuchlichen Rufzeichenzusätze.

---

Zitiervorschlag: § 10 AFuV 2005

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/10

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
