(1) Das Land Nordrhein-Westfalen errichtet unter dem Namen „Abrechnung Finanzmarktstabilisierungsfonds“ ein Sondervermögen.
(2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes Nordrhein-Westfalen, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.