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§ 26 AFBG — Rechtsweg

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz

Stand: 25.08.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg, für Streitigkeiten aus dem Darlehensvertrag der ordentliche Rechtsweg gegeben.