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# § 20 AFBG — Mitteilungspflicht

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz  
Stand: 25.08.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau unterrichtet die zuständige Behörde über den Abschluss eines Darlehensvertrages nach § 13 Absatz 1. Die zuständige Behörde unterrichtet in diesen Fällen die Kreditanstalt für Wiederaufbau über Änderungen des Bescheids, die zu einer Verringerung der Leistungen nach diesem Gesetz führen.

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Zitiervorschlag: § 20 AFBG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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