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Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 18 Absatz 6 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 19.09.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.