§ 42 AEntG 2009 — Übergangsbestimmungen für das Baugewerbe

Arbeitnehmer-Entsendegesetz

Stand: 04.07.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die vor dem 30. Juli 2020 ausgesprochene Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags im Baugewerbe nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, § 6 Absatz 2 steht, soweit sie Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 1 zum Gegenstand hat, für die Anwendung der §§ 8 und 9 sowie des Abschnitts 5 einer Rechtsverordnung nach § 7 gleich.