# § 4 AEntG 2009 — Branchen

Arbeitnehmer-Entsendegesetz  
Stand: 30.07.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) § 3 Satz 1 Nummer 2 gilt für Tarifverträge

- 1. des Bauhauptgewerbes oder des Baunebengewerbes im Sinne der Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2033), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1085), in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Erbringung von Montageleistungen auf Baustellen außerhalb des Betriebssitzes,

- 2. der Gebäudereinigung,

- 3. für Briefdienstleistungen,

- 4. für Sicherheitsdienstleistungen,

- 5. für Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken,

- 6. für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft,

- 7. der Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst,

- 8. für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch und

- 9. für Schlachten und Fleischverarbeitung.

(2) § 3 Satz 1 Nummer 2 gilt darüber hinaus für Tarifverträge aller anderen als der in Absatz 1 genannten Branchen, wenn die Erstreckung der Rechtsnormen des Tarifvertrages im öffentlichen Interesse geboten erscheint, um die in § 1 genannten Gesetzesziele zu erreichen und dabei insbesondere einem Verdrängungswettbewerb über die Lohnkosten entgegen zu wirken.

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Zitiervorschlag: § 4 AEntG 2009

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AEntG%202009/4
