nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 16 AEntG — Zuständigkeit

Arbeitnehmer-Entsendegesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 24.07.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 8, soweit sie sich auf die Gewährung von Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beziehen, sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig.