§ 7c AEG 1994 — Sicherheitsgenehmigung

Allgemeines Eisenbahngesetz

Stand: 16.06.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ohne Sicherheitsgenehmigung dürfen Betreiber der Schienenwege keine Eisenbahninfrastruktur im übergeordneten Netz betreiben.