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§ 27 AEG 1994 — Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Allgemeines Eisenbahngesetz

Historische Fassung: Stand 29.12.2023 bis 31.07.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der auf Grund des § 26 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, insbesondere über die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach § 28 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 8.