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# § 11a AEG 1994 — Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien

Allgemeines Eisenbahngesetz  
Außer Kraft: § 11a ist seit 31.07.2026 nicht mehr im AEG 1994 enthalten. Angezeigt wird die Fassung, Stand 29.12.2023.

Bei dem Bau oder der Änderung von Eisenbahnanlagen sollen zur Förderung der Klimaziele des Bundes diese Anlagen für die Erzeugung erneuerbarer Energien genutzt werden, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

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Zitiervorschlag: § 11a AEG 1994

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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