Als Erträge im Sinne von § 6a Abs. 1 und 2 des Gesetzes sind die Fahrgeldeinnahmen aus dem Verkauf von Zeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr und die Einnahmen aus Fahrpreiszuschlägen anzusetzen.
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Als Erträge im Sinne von § 6a Abs. 1 und 2 des Gesetzes sind die Fahrgeldeinnahmen aus dem Verkauf von Zeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr und die Einnahmen aus Fahrpreiszuschlägen anzusetzen.