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# § 6 ADLV — Aufstiegsverfahren

Verordnung über die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe erfolgt nach erfolgreichem Abschluss des Aufstiegsverfahrens. Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss des Aufstiegsverfahrens ist

- 1. die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren und

- 2. die erfolgreiche Teilnahme am Vorbereitungsdienst.

(2) Das Auswärtige Amt gibt in einer Ausschreibung bekannt,

- 1. für welchen Vorbereitungsdienst ein Aufstiegsverfahren angeboten wird und

- 2. welche Voraussetzungen für die Zulassung zum Aufstiegsverfahren gelten.

(3) Zum Auswahlverfahren kann zugelassen werden, wer bei Ablauf der Ausschreibungsfrist

- 1. sich nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren bewährt hat,

- 2. das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

- 3. an mindestens einer Auslandsvertretung insgesamt mindestens 20 Monate Dienst geleistet hat,

- 4. Sprachprüfungen in der englischen und, für den Aufstieg in den gehobenen oder höheren Auswärtigen Dienst, einer weiteren Sprache eines vom Auswärtigen Amt festgelegten Sprachenkanons erfolgreich abgelegt hat.

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Zitiervorschlag: § 6 ADLV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ADLV/6

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