# § 3 ADLV — Einrichtung von Vorbereitungsdiensten

Verordnung über die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Laufbahnen nach § 2 werden Vorbereitungsdienste eingerichtet. Näheres bestimmen die folgenden Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die jeweiligen Laufbahnen:

- 1. Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst,

- 2. Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst,

- 3. Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst.

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Zitiervorschlag: § 3 ADLV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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