nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 3 ADLV — Einrichtung von Vorbereitungsdiensten

Verordnung über die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes

Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Laufbahnen nach § 2 werden Vorbereitungsdienste eingerichtet. Näheres bestimmen die folgenden Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die jeweiligen Laufbahnen:

1.
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst,
2.
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst,
3.
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst.