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§ 2 ADLV — Laufbahnen und Ämter des Auswärtigen Dienstes

Verordnung über die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes

Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes sind

1.
die Laufbahn des mittleren Auswärtigen Dienstes,
2.
die Laufbahn des gehobenen Auswärtigen Dienstes und
3.
die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes.