(1) Die Benützer haben die Werke sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigung zu schützen. Als Beschädigung gelten auch Eintragungen jeder Art, wie Anstreichungen und Berichtigungen von Fehlern, sowie Knicken von Blättern, Tafeln und Karten.
(2) Die Benützer haben bei Empfang eines jeden Werkes dessen Zustand zu prüfen und vorhandene Schäden unverzüglich mitzuteilen. Unterlassen sie dies, so wird vermutet, daß sie das Werk in unbeschädigtem Zustand erhalten haben.
(3) Für abhanden gekommene oder beschädigte Werke haben die Benützer Ersatz zu leisten, auch wenn sie kein Verschulden trifft. Art. 85 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes bleibt unberührt. Die Bibliothek bestimmt die Art des Schadenersatzes nach billigem Ermessen. Sie kann von den Benützern insbesondere die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen, auf ihre Kosten ein Ersatzexemplar, ein anderes gleichwertiges Werk oder eine Reproduktion beschaffen oder einen angemessenen Wertersatz in Geld festsetzen; außerdem kann sie sich den durch diese Maßnahmen nicht ausgeglichenen Wertverlust ersetzen lassen.