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# § 5 ABOB (Bayern) — Benützungsantrag und Zulassung

Allgemeine Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zulassung zur Benützung ist grundsätzlich persönlich bei der Bibliothek zu beantragen.

(2) Die Antragsteller haben Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf, Staatsangehörigkeit und Anschrift anzugeben und einen gültigen Personalausweis oder Reisepaß vorzulegen; die Bibliothek kann auch andere mit einem Lichtbild versehene amtliche Ausweise als Identitätsnachweis genügen lassen. Jede Änderung ihrer Angaben haben die Antragsteller unverzüglich schriftlich der Bibliothek mitzuteilen.

(3) Die Zulassung erfolgt regelmäßig durch Ausstellung eines Benützerausweises. Die Zulassung kann befristet und von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Sie ist zu versagen, wenn die Antragsteller keine Gewähr für die Einhaltung der Benützungsordnung bieten.

(4) Der Benützerausweis ist eigenhändig zu unterschreiben. Juristische Personen, Behörden, Firmen, Institute und Lehrstühle hinterlegen bis zu drei Unterschriften von Bevollmächtigten, die der Bibliothek gegenüber zeichnungsberechtigt sind. Der Verlust des Benützerausweises ist unverzüglich anzuzeigen. Die Benützer haften der Bibliothek für jeden Schaden, der ihr durch den Mißbrauch des Benützerausweises entsteht, sofern sie nicht nachweisen, daß sie kein Verschulden trifft.

(5) Für die Benützung der Werke in der Bibliothek kann die Vorlage eines mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweises und die Eintragung in das Benützerbuch verlangt werden.

(6) Die Mitglieder einer Hochschule gelten bei ihrer Hochschulbibliothek als zugelassen und erhalten bei Bedarf einen Benützerausweis. Hochschulbibliotheken können den Studentenausweis oder den Dienstausweis ihrer Hochschule als Benützerausweis anerkennen.

(7) Zur Benützung der Bayerischen Staatsbibliothek wird grundsätzlich nur zugelassen, wer mindestens 18 Jahre alt ist.

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Zitiervorschlag: § 5 ABOB (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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