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# § 2 ABOB (Bayern) — Aufgaben

Allgemeine Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bayerischen Staatlichen Bibliotheken dienen als öffentliche Bibliotheken wissenschaftlichen Zwecken sowie der beruflichen Arbeit und Fortbildung. Bei den Bibliotheken der Hochschulen als zentrale Einrichtungen im Sinn des Bayerischen Hochschulgesetzes stehen die Aufgaben für Forschung, Lehre und Studium im Vordergrund.

(2) Zu den Aufgaben der Bibliotheken gehört es,

1. die in Absatz 3 bezeichneten Werke in ihren Räumen zur Benützung bereitzustellen und zur Benützung außerhalb der Bibliothek auszuleihen,

2. bei ihnen nicht vorhandene Werke aus anderen Bibliotheken zu vermitteln,

3. Vervielfältigungen aus eigenen und von auswärtigen Bibliotheken erhaltenen Werken herzustellen, zu ermöglichen oder zu vermitteln,

4. auf Grund ihrer Kataloge und Werke Auskünfte zu erteilen oder aus Datenbanken zu vermitteln,

5. Öffentlichkeitsarbeit zu leisten, insbesondere durch Ausstellungen oder Führungen.

(3) Werke sind insbesondere Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Handschriften, Graphiken, Karten, Musikalien, Mikroformen, audiovisuelle Materialien und elektronische Datenträger.

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Zitiervorschlag: § 2 ABOB (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ABOB/2

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