(1) Die Informationsmittel der Bibliothek, insbesondere öffentliche Kataloge, Bibliographien und Nachschlagewerke sowie bibliothekarische Beratung und Informationsdienste stehen den Benützern zur Verfügung.
(2) Die Einsichtnahme in Dienstkataloge und interne Nachschlagewerke kann in begründeten Fällen zugelassen werden.
(3) Informationsmittel und Hilfsmittel für deren Benützung sind schonend zu behandeln und dürfen nicht verändert werden. Die Entnahme von Katalogkarten ist untersagt. Microfiches sind nach Gebrauch wieder einzuordnen.
(4) Die Bibliothek bearbeitet im Rahmen ihrer Möglichkeiten Anfragen, soweit sie sich auf ihre Werke beziehen und die Benützer die erforderlichen Ermittlungen nicht selbst durchführen können. Die Anfertigung von Literaturverzeichnissen und die Schätzung des Wertes von Büchern, Handschriften und anderen Werken sind nicht Aufgabe der Bibliotheken.