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§ 2 ABK_SICHERHEITSTECHNIK (Brandenburg)

Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 3 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.

Potsdam, den 24. Juli 2025

Die Präsidentin

des Landtages Brandenburg

Dr. Ulrike Liedtke

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