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§ 1 ABKGSCHMEDPRO_G_1995 (Brandenburg)

Gesetz zu dem Abkommen vom 30. Juni 1994 über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dem am 30. Juni 1994 in Berlin unterzeichneten Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten zum Vollzug der Akkreditierung und Benennung von Prüfla­boratorien und Zertifizierungsstellen wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.