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§ 1 ABKBILDUNG_G_1994 (Brandenburg)

Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland vom 12. März 1992 zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen mit Hochschulabschlüssen gemäß Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem am 12. März 1992 unterzeichneten Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen mit Hochschulabschlüssen gemäß Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.