# § 4 ABAMVerwV — Vorschriften zum Plan

Antibiotika-Arzneimittel-Verwendungsverordnung  
Stand: 10.01.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Plan nach § 58 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Tierarzneimittelgesetzes hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

- 1. Angaben zum Betrieb hinsichtlich:

  - a) des Systems des Zu- oder Verkaufs der Tiere,

  - b) der Hygiene,

  - c) der Fütterung einschließlich der Wasserversorgung,

  - d) der Art und Weise der Mast einschließlich der Mastdauer,

  - e) der Ausstattung, Einrichtung und Besatzdichte der Ställe,

  - f) des Namens und der Anschrift der den Bestand behandelnden Tierärztin oder des den Bestand behandelnden Tierarztes sowie, soweit vorhanden, weiterer Tierärztinnen oder Tierärzte,

  - g) der Art und Weise der Verabreichung von Arzneimitteln, die antibiotisch wirksame Stoffe enthalten,

- 2. die mutmaßlichen Gründe, die zu der Überschreitung der bundesweiten jährlichen Kennzahl 2 geführt haben könnten,

- 3. Angaben zum Krankheitsgeschehen, einschließlich Befunden zur Diagnostik und Tierverlusten sowie bestehenden Prophylaxeprogrammen,

- 4. das Ergebnis der tierärztlichen Beratungen nach § 58 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Tierarzneimittelgesetzes,

- 5. Einzelheiten der beabsichtigten Maßnahmen, mit denen eine Verringerung der Behandlung mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln bewirkt werden soll,

- 6. den Zeitraum, in dem die Maßnahmen nach Nummer 5 umgesetzt werden sollen.

(2) Der Plan ist der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.

---

Zitiervorschlag: § 4 ABAMVerwV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ABAMVerwV/4
