§ 3 ABAMVerwV — Ermittlung der bundesweiten Kennzahlen

Antibiotika-Arzneimittel-Verwendungsverordnung

Stand: 10.01.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die bundesweiten jährlichen Kennzahlen nach § 57 Absatz 6 Satz 1 des Tierarzneimittelgesetzes sind vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach den in der Anlage aufgeführten Anforderungen und Einzelheiten zu berechnen.