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# § 2 ABAMVerwV — Ausnahmen von den Anforderungen nach § 55 des Tierarzneimittelgesetzes

Antibiotika-Arzneimittel-Verwendungsverordnung  
Stand: 10.01.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitteilungspflichten nach § 55 des Tierarzneimittelgesetzes gelten in Bezug auf die jeweilige Nutzungsart nicht für Tierhaltungsbetriebe, in denen im Kalenderhalbjahr, für das eine Mitteilung abzugeben ist, durchschnittlich nicht mehr als

- 1. 25 Rinder, die der Milcherzeugung dienen, ab der ersten Abkalbung,

- 2. 25 nicht auf dem Tierhaltungsbetrieb geborene Kälber ab der Einstallung im aufnehmenden Betrieb bis zu einem Alter von 12 Monaten,

- 3. 250 Ferkel ab dem Zeitpunkt, ab dem das jeweilige Tier vom Muttertier abgesetzt wird bis zum Erreichen eines Gewichts von 30 kg,

- 4. 250 zur Mast bestimmte Schweine ab einem Gewicht von mehr als 30 kg,

- 5. 85 zur Zucht gehaltene Sauen und Eber ab der Einstallung zur Ferkelerzeugung,

- 6. 10 000 zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Hühner ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres,

- 7. 4 000 zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab der Aufstallung im Legebetrieb,

- 8. 1 000 zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres bis zu seiner Aufstallung im Legebetrieb,

- 9. 1 000 zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Puten ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres,

gehalten werden. Im Falle des Satzes 1 Nummer 5 gilt die Mitteilungspflicht ferner nicht für die zur jeweiligen Zuchtsau gehörenden nicht abgesetzten Saugferkel ab der Geburt bis zu dem Zeitpunkt, an dem das jeweilige Tier vom Muttertier abgesetzt wird.

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Zitiervorschlag: § 2 ABAMVerwV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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