# § 22e AAppO — Bescheid nach § 4 Absatz 2 Satz 8 und Absatz 3 Satz 2 der Bundes-Apothekerordnung

Approbationsordnung für Apotheker  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Bescheid nach § 4 Absatz 2 Satz 8 und Absatz 3 Satz 2 der Bundes-Apothekerordnung enthält folgende Angaben:

- 1. das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von den Antragstellerinnen und Antragstellern vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung,

- 2. die Fächer, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden,

- 3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie die Begründung, warum diese dazu führen, dass der Antragsteller nicht in ausreichender Form über die in Deutschland zur Ausübung des Apothekerberufs notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, und

- 4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden können, die der Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis als Apotheker oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 5 der Bundes-Apothekerordnung erworben hat.

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Zitiervorschlag: § 22e AAppO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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