nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 2a AAVG (Nordrhein-Westfalen) — Risikoabsicherung durch den Verband

Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Um die Vermarktung sanierter Flächen zu unterstützen, kann der Verband geeignete Maßnahmen ergreifen, insbesondere Bürgschaften oder Garantien übernehmen oder Zuschüsse zu sonstigen geeigneten Maßnahmen gewähren, soweit er dafür zweckgebundene Rücklagen gebildet hat (Altlastenrisikofonds). Diese Maßnahmen sind zweckgebunden einzusetzen zur Risikoabsicherung bei zur Wiedernutzung vorgesehenen Altstandorten (§ 2 Absatz 5 Nummer 2 BBodSchG), um das von einem Investor zu tragende Risiko zu begrenzen, nach erfolgreich durchgeführter Sanierung durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften des BBodSchG in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch genommen zu werden. Maßnahmen nach Satz 1 kommen nicht in Betracht bei bestehenden oder vermuteten Baugrundrisiken (Tragfähigkeit von Gebäuden), bei bestehenden oder vermuteten Risiken auf Grund von Kampfmitteln und bezüglich Risiken, die aus einer künftigen über die aktuellen Sanierungsziele hinausgehenden Nutzungsänderung oder neuen Boden- und Gewässerverunreinigungen resultieren.

(2) Voraussetzung für Maßnahmen nach Absatz 1 ist, dass die Sanierung vom Verband selbst, von NRW.URBAN oder der Bahnflächenentwicklungsgesellschaft durchgeführt oder von diesen qualitätssichernd begleitet wurde oder wird. Die Maßnahmen dürfen eine Dauer von zehn Jahren nicht überschreiten.

(3) Die Maßnahmen werden auf Antrag nach Bewertung durch eine Fachkommission vom Verband bewilligt. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung besteht nicht. Der Antragsteller hat einen Eigenanteil zu leisten. Der Verband kann zur Abgeltung des Bearbeitungsaufwandes ein Entgelt nach Maßgabe seiner Satzung erheben.

(4) Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für Finanzen und dem für Stadtentwicklung zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung festzulegen, soweit nicht eine Regelung durch Satzung erfolgen kann:

1. Einzelheiten zu den Bürgschaften und Garantien nach Absatz 1,

2. Zu welchen sonstigen geeigneten Maßnahmen nach Absatz 1 Zuschüsse gewährt werden,

3. Voraussetzungen für die Bewilligung von Maßnahmen im Ausnahmefall, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht erfüllt sind,

4. Das Antragsverfahren, Einzelheiten und Kriterien zur Antragsprüfung sowie die Einrichtung und Zusammensetzung der Fachkommission nach Absatz 3,

5. Die Pflicht zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage von Unterlagen im Zusammenhang mit der Antragstellung und Antragsprüfung nach Absatz 3 und

6. Die Bestimmung des vom Antragsteller zu übernehmenden Eigenanteils nach Absatz 3.

---

Zitiervorschlag: § 2a AAVG (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AAVG/2a

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Verbindlich ist die amtliche Fassung.
