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# § 17 AAVG (Nordrhein-Westfalen) — Vertretung des Verbandes

Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer vertritt im Rahmen der laufenden Geschäfte den Verband gerichtlich und außergerichtlich. In allen übrigen Fällen vertritt die oder der Vorsitzende des Vorstandes den Verband.

(2) Gegenüber der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer wird der Verband durch den Vorstand, gegenüber dem Vorstand durch die Delegiertenversammlung nach näherer Bestimmung der Satzung vertreten.

(3) Verpflichtende Erklärungen des Verbandes bedürfen der Schriftform. Die Vertretung und Unterschriftsbefugnisse werden durch die Geschäftsordnung für die Verbandsverwaltung, die die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer mit Zustimmung des Vorstands erlässt, geregelt.

Fünfter Teil

Wirtschaftsführung und Rechnungswesen,

Beiträge

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Zitiervorschlag: § 17 AAVG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AAVG/17

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