nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 12 AAVG (Nordrhein-Westfalen) — Aufgaben der Delegiertenversammlung

Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Delegiertenversammlung wählt die Vorstandsmitglieder gemäß § 13.

(2) Die Delegiertenversammlung beschließt über

1. die Satzung und deren Änderungen,

2. den Erlass einer Geschäftsordnung für die Delegiertenversammlung,

3. den Maßnahmenplan (§ 4) und seine Änderungen,

4. die Feststellung des Wirtschaftsplans und seiner Änderungen sowie der Finanzplanung,

5. die Bestimmung von Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern sowie die Bestellung der Prüfstelle für die Prüfung des Jahresabschlusses,

6. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,

7. die Entscheidung über die Übernahme von Aufträgen (§ 5).

---

Zitiervorschlag: § 12 AAVG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AAVG/12

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Verbindlich ist die amtliche Fassung.
