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# Anlage 1 AABGebV — Gebühren- und Auslagenverzeichnis

Besondere Gebührenverordnung AA  
Historische Fassung: Stand 01.10.2021 bis 01.07.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3922 - 3925)

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Nummer	Gebühren- oder Auslagentatbestand	Gebühren/Auslagen in Euro
I.	Auslandsgebühren und Auslagen	
1	Allgemeine konsularische Aufgaben nach § 1 KonsG	
1.1	Auskunft (ausführlich schriftlich)	nach Zeitaufwand
1.2	Beschaffung	
1.2.1	Beschaffung von Bescheinigungen, Urkunden oder von sonstigen Schriftstücken in Deutschland (oder im Land der Auslandsvertretung), sofern nicht Teil einer anderen gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung. Erläuterung: Bei der gleichzeitigen Beschaffung von mehreren Bescheinigungen, Urkunden oder sonstigen Schriftstücken bei einer Stelle ist die Gebühr nur einmal zu erheben. Bei der gleichzeitigen Beschaffung von Bescheinigungen, Urkunden oder sonstigen Schriftstücken bei verschiedenen Stellen ist die Gebühr mehrfach zu erheben.	87,86 bis 115,38 (Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe)
1.2.2	Beschaffung von Bescheinigungen, Urkunden oder sonstigen Schriftstücken in einem Drittland	nach Zeitaufwand
1.2.3	Beschaffung sonstiger beweglicher Sachen	nach Zeitaufwand
1.3	Mahnschreiben im Auftrag Dritter	52,18 bis 63,29 (Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe)
1.4	Sonstige Gewährung von Rat und Beistand sowie andere individuell zurechenbare öffentliche Leistungen	nach Zeitaufwand
1.5	Übersendung, ausgenommen Sendungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einer anderen gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung stehen oder die für deutsche Behörden oder Gerichte bestimmt sind. Erläuterung: Bei der Übersendung von Fund-, Verwahrungs- und Nachlasssachen sind stets Gebühren nach dieser Gebührennummer zu veranschlagen.	66,04
1.6	Übersetzungen und Dolmetscherleistungen	
1.6.1	Einfache Übersetzungen, z. B. von Urkunden und Standardschreiben	nach Zeitaufwand
1.6.2	Dolmetschen durch hinzugezogenes Personal der Auslandsvertretung im Rahmen gebührenpflichtiger individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen	nach Zeitaufwand
1.6.3	Bestätigung der Richtigkeit einer Übersetzung	nach Zeitaufwand
1.7	Amtliche Verwahrung	
1.7.1	Amtliche Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (Überweisungsgebühren inbegriffen) Erläuterung: Wird Geld in unterschiedlichen Währungen für die gleiche Person verwahrt, so sind die Gebühren nach dieser Gebührennummer nur einmalig zu entrichten.	71,69
1.7.2	Amtliche Verwahrung von sonstigen beweglichen Sachen Erläuterung: Bei der Verwahrung mehrerer zusammen abgegebener Verwahrungs- und Fundsachen für dieselbe Person können diese abrechnungstechnisch zu einem Vorgang zusammengefasst und Gebühren einmalig über diese Gebührennummer abgerechnet werden. Werden Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten zusammen mit sonstigen beweglichen Sachen für die gleiche Person verwahrt, so ist die Gebühr einmalig nach Nummer 1.7.1 zu vereinnahmen.	56,69
1.8	Anordnung und Vollzug der Verwertung oder Vernichtung einer Sache auch im Sinne einer Veräußerung	nach Zeitaufwand
1.9	Persönliche Herausgabe von verwahrten Sachen (Geld, Kostbarkeiten, Wertpapieren oder Gegenständen) Erläuterung: Ist eine Sache verwertet worden, können die Gebühren und Auslagen aus dem Erlös gedeckt werden.	46,71
2	Übertragene konsularische Aufgaben nach § 2 KonsG	
2.1	Privatschriftliche Erklärung; Fertigung des Entwurfs einer privatschriftlichen Erklärung zur Erledigung von Familiensachen, in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Nachlassangelegenheiten	56,98
3	Hilfeleistung nach § 5 und § 6 KonsG	
3.1	Gesamtheit der verwaltungsmäßig erforderlichen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen mit dem Ziel der Gewährung einer Hilfe zur Behebung einer Notlage oder zur Schutzgewährung bei Schadensereignissen Erläuterung: Werden mehrere Stellen (AVs oder HKs) mit demselben Hilfeleistungsfall befasst, so erhebt jede Stelle die bei ihr angefallenen Gebühren und Auslagen. Auslagen werden von AVs und HKs auch erhoben, wenn sie in der Zentrale angefallen sind.	nach Zeitaufwand
4	Überführung Verstorbener und Nachlassfürsorge nach § 9 KonsG	
4.1	Todesfälle	
4.1.1	Leichenpass oder Urnenbescheinigung	64,07
4.1.2	Mitwirkung bei einer verlangten Überführung einer verstorbenen Person oder bei der Bestattung vor Ort	nach Zeitaufwand
4.2	Nachlassfürsorge	nach Zeitaufwand
5	Beglaubigungen, Bescheinigungen und Beurkundungen nach § 10 bis § 12 KonsG	
5.1	Beglaubigung (Vermerk)	
5.1.1	Beglaubigung einer oder mehrerer Unterschriften oder eines Handzeichens unter einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften in einem Beglaubigungsvermerk	79,57
5.1.2	Beglaubigung einer oder mehrerer Unterschriften oder Handzeichen in sonstigen Angelegenheiten in einem Beglaubigungsvermerk	56,43
5.1.3	Beglaubigung einer durch die AV angefertigten Kopie eines Schriftstücks (unabhängig von der Seitenzahl des Schriftstücks) Erläuterung: In der Gebühr sind die Kosten für die Kopien bereits enthalten.	22,92 bis 31,50 (Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe)
5.2	Konsularische Bescheinigung	
5.2.1	Konsularische Bescheinigung mit Vorlage	34,07
5.2.2	Konsularische Bescheinigung ohne Vorlage	70,33
5.3	Beurkundung Erläuterung: Mit der Gebühr für die Beurkundung wird die Erteilung einer Ausfertigung oder beglaubigten Kopie für jeden Beteiligten abgegolten.	
5.3.1	Willenserklärungen und eidesstattliche Versicherungen	
5.3.1.1	Vorbereitung der Beurkundung von Willenserklärungen in folgenden Angelegenheiten: Vaterschaftsanerkennung, Sorgerecht, Adoption, Unterhalt; Vorbereitung der Beurkundung von Erklärungen über Tatsachen oder Vorgänge und eidesstattlichen Versicherungen Erläuterung: Die Gebühr wird nur erhoben, wenn der zu beurkundende Text neu konzipiert wird.	119,27 bis 146,11 (Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe)
5.3.1.2	Vornahme von Beurkundungen von Willenserklärungen in folgenden Angelegenheiten: Vaterschaftsanerkennung, Sorgerecht, Adoption, Unterhalt; Beurkundung von Erklärungen über Tatsachen oder Vorgänge und eidesstattlichen Versicherungen	84,22 bis 103,69 (Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe)
5.3.2	Antrag auf Erbschein, Nachlasszeugnis, Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft	
5.3.2.1	Vorbereitung des Antrages auf Erlangung eines Erbscheins, eines Europäischen Nachlasszeugnisses, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, einschließlich der eidesstattlichen Versicherung. Erläuterung: Die Gebühr wird nur erhoben, wenn der zu beurkundende Text neu konzipiert wird.	240,71 bis 299,18 (Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe)
5.3.2.2	Vornahme einer Beurkundung eines Antrages auf Erlangung eines Erbscheins, eines Europäischen Nachlasszeugnisses, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, einschließlich der eidesstattlichen Versicherung	127,31 bis 155,88 (Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe)
5.3.3	Sonstige Beurkundungen, z. B. Beschluss einer Hauptversammlung, eines Aufsichtsrats oder eines sonstigen Organs einer Kapitalgesellschaft, einer anderen Vereinigung oder Stiftung Vertrag, gemeinschaftliches Testament Ergänzung oder Änderung eines Vertrags oder eines gemeinschaftlichen Testaments Gleichzeitige Beurkundung eines Erbvertrags mit einem Ehevertrag oder einem Lebenspartnerschaftsvertrag Beurkundung der Anerkennung des Inhalts einer schriftlich abgegebenen Erklärung einschließlich der Beurkundung ergänzender oder ändernder Erklärungen Erläuterung: Für die Beurkundung eines Widerrufs einer letztwilligen Verfügung, der Aufhebung oder Anfechtung eines Erbvertrags oder des Rücktritts von einem Erbvertrag wird eine Gebühr nicht erhoben, wenn gleichzeitig eine neue letztwillige Verfügung oder ein neuer Erbvertrag beurkundet wird. Bei Änderung eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung wird die für die Anmeldung zum Handelsregister erforderliche Bescheinigung des neuen vollständigen Wortlauts des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung mit dieser Gebühr abgegolten.	nach Zeitaufwand
	Hinweis/Achtung: Beim Entwurf einer Urkunde in einer Fremdsprache sind zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 5.3.1 oder Nummer 5.3.2 oder nach Nummer 5.3.3 auch Gebühren nach Nummer 1.6 zu berechnen. Bei der Vorbereitung und der Vornahme von Beurkunden nach den Nummern 5.3.1 und 5.3.2 ist für jedes Rechtsgeschäft eine separate Gebühr zu erheben.	
5.4	Nachlassverzeichnis	nach Zeitaufwand
5.5	Vermögensverzeichnis	nach Zeitaufwand
6	Verfügungen von Todes wegen nach § 11 KonsG	
6.1	Eröffnung eines Testaments	nach Zeitaufwand
7	Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden nach § 13 KonsG	
7.1	Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden nach § 13 Absatz 2 KonsG (Legalisation im engeren Sinn)	28,11 bis 37,41 (Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe)
7.2	Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden nach § 13 Absatz 4 KonsG (Legalisation im weiteren Sinn)	nach Zeitaufwand
8	Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden nach § 14 KonsG	
8.1	Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden	nach Zeitaufwand
9	Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 bis 8 sind neben den Gebühren die Kosten für Dienstreisen, Kosten für Bekanntmachungen, Kosten für andere Behörden und Dritte sowie in Anspruch genommene Sach- oder Geldleistungen als Auslagen zu erheben.	
	Sind individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gebührenbefreit oder ermäßigt und sind Schreibauslagen für Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden, als Auslagen abzurechnen, so bestimmt sich die Auslage nach Nummer 31000 Nr. 1 und 2 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz. Erläuterung: Kosten für Dienstreisen umfassen die Kosten für Reisemittel (ausgenommen behördeneigene Fahrzeuge), Übernachtungen, Reisezeiten sowie Wartezeiten am Ort des Dienstgeschäfts.	
10	Annahme von Anträgen im Pass- und Personalausweisverfahren durch Honorarkonsularbeamte nach § 25a Absatz 1 Satz 2 KonsG in der Fassung vom 25. März 2020	
10.1	Annahme und Weiterleitung des Pass- oder Personalausweisantrages durch Honorarkonsularbeamte	33,60 bis 96,50 (Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe)
11	Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 10.1 sind neben den Gebühren die Kosten für Porto und Dienstreisen als Auslagen zu erheben. Erläuterung: Kosten für Dienstreisen umfassen die Kosten für Reisemittel, Übernachtungen, Reisezeiten sowie Wartezeiten am Ort des Dienstgeschäfts.	
12	Auslagen, die nach § 1 Absatz 3 zu erheben sind, sind insbesondere:Kosten für Übersendung, Kosten für Dienstreisen, Kosten für Bekanntmachungen, Kosten für andere Behörden und Dritte sowie in Anspruch genommene Sach- oder Geldleistungen.Sind individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gebührenbefreit oder ermäßigt und sind Schreibauslagen für Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden, als Auslagen abzurechnen, so bestimmt sich die Auslage nach Nummer 31000 Nr. 1 und 2 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz. Erläuterung: Kosten für Dienstreisen umfassen die Kosten für Reisemittel (ausgenommen behördeneigene Fahrzeuge), Übernachtungen, Reisezeiten sowie Wartezeiten am Ort des Dienstgeschäfts.	
II.	Inlandsgebühren und Auslagen	
1	Bestätigung der Echtheit der von einem deutschen Konsularbeamten errichteten öffentlichen Urkunde	18,04
2	Endbeglaubigung als Voraussetzung für die Legalisation einer inländischen öffentlichen Urkunde durch einen ausländischen Konsularbeamten	14,27
3	Bei den Gebührentatbeständen der Nummern II.1 und II.2 sind neben den Gebühren die Kosten für Bekanntmachungen, Kosten für andere Behörden und Dritte sowie in Anspruch genommene Sach- oder Geldleistungen als Auslagen zu erheben.Sind individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gebührenbefreit oder ermäßigt und sind Schreibauslagen für Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden, als Auslagen abzurechnen, so bestimmt sich die Auslage nach Nummer 31000 Nr. 1 und 2 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz.	
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Zitiervorschlag: Anlage 1 AABGebV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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