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§ 14a AAÜG — Weitergeltung von Bescheiden

Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Für Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz, für die ein Versorgungsträger oder ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bis 23. Juni 2005 Feststellungen getroffen hat, aufgrund derer bei der Ermittlung einer Rente nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ein Verdienst zugrunde zu legen ist, der den Betrag der Anlage 5 übersteigt, ist § 6 Abs. 2 dieses Gesetzes nicht anzuwenden.