nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 9 A-POhDMark (Brandenburg) — Ausbildungsbehörde und Ausbildungsleiter

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Oberbergamt leitet als Ausbildungsbehörde die Ausbildung des Referendars.

(2) Die Ausbildungsbehörde bestimmt einen befähigten Beamten des höheren Dienstes, in der Regel des höheren Staatsdienstes im Markscheidefach, zum Ausbildungsleiter während des gesamten Vorbereitungsdienstes. Dieser weist den Referendar den Ausbildungsstellen zu und überwacht dessen praktische und theoretische Ausbildung.

---

Zitiervorschlag: § 9 A-POhDMark (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/A-POhDMark/9

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
